Motorboot Club

Knoten und Angeln

 

Allgemeines.

Die wichtigsten Regeln und Hinweise.

  • Knotenkunde
  • Hafenordnung
  • Ratgeber Natur

Seemannsknoten,

dienen zum Sichern eines Endes, zum Verbinden zweier Enden oder zum Festmachen an einem Gegenstand. Sie müssen leicht und schnell zu stecken sein, zuverlässig halten und auch nach hoher Belastung wieder leicht zu lösen sein. Wir zeigen Dir hier die neun wichtigsten seemännischen Knoten, wie sie auch bei den Segelscheinen geprüft werden. Um die Animation zu starten, musst Du nur auf den Knoten klicken. Wenn Du die Anleitung lieber in Papierform haben möchtest, kannst Du sie Dir als Schritt-für-Schritt Anleitung downloaden und ausdrucken. Diese Knoten solltest Du können

Achtknoten

Er wird auf das Ende gesteckt um ein ausrauschen (durchrutschen) aus Blöcken (Rollen) oder Ösen zu verhindern.

Achtknoten
Achtknoten

 

Kreuzknoten

Er verbindet zwei gleich starke Enden aus demselben Material.In der Praxis sollte man ihn nur dort verwenden, wo der Knoten nicht wechselnden Belastungen ausgesetzt ist, da er sich sonst leicht löst (z. B. zum Auftuchen von Segeln, aber nicht zum Verlängern von Festmacheleinen).

Kreuzknoten Kreuzknoten

 

Schotstek

Er verbindet zwei ungleich starke Enden. Obwohl der doppelte Schotstek zuverlässiger ist, sollte man beide Knoten nicht verwenden, wenn sie wechselnden Belastungen ausgesetzt sind.
In der Praxis verwendet man sie fast ausschliesslich zum Anstecken einer Wurfleine an das Ende eines schweren Festmachers.

Schotsteg Schotsteg
Schotsteg

 

doppelter Schotstek

Er wird wie der Schotstek gesteckt und benötigt einen zweiten Törn um die Bucht.

doppelter Schotsteg doppelter Schotsteg

 

Palstek

Er ist wohl der bekannteste Seemannsknoten. Mit ihm lässt sich ein festes Auge knüpfen, das sich in keine Richtung bekneift (zuzieht).
Dieser Knoten wird von Seglern sehr häufig verwendet, zum Festmachen an Pfählen (Pal!) oder Pollern oder zum Verbinden zweier Leinen durch ineinander gesteckte Palsteks.

Palsteg Palsteg
Palsteg Palsteg

 

1½ Rundtörns mit zwei halben Schlägen

Dieser Knoten befestigt eine Leine sicher an Ringen, Spieren (Stangen) oder Pollern.
Die Qualitäten dieses Knoten werden oft unterschätzt und deshalb wird er zu selten verwendet. Übrigens sind "zwei halbe Schläge" identisch mit dem Webeleinstek.

Rundtörn eineinhalb Schläge
ein Schlag eineinhalb Rundtörns mit zwei Schlägen

 

Webeleinstek

Er kann sowohl gesteckt als auch geworfen werden. Mit ihm befestigt man eine Leine an Ringen, Spieren (Stangen) oder Pollern.
Er ist ein einfacher Knoten, der gut hält, sich aber lösen kann, wenn er nicht ständig belastet wird. Deshalb sollte er mit zwei halben Schlägen gesichert werden.

Törn eineinhalb Törn
Webleinsteg Befestigung Fender

 

Der Stopperstek

Er wird an ein stärkeres, laufendes Ende gesteckt. Dort bekneift er in einer Richtung so, dass ein Zug (hier nach links!) vom laufenden Ende übernommen werden kann.
So kann man den Zug aus einem unklaren laufenden Ende nehmen oder auch eine Vorleine auf eine Schlepptrosse stecken. In der Gegenrichtung slipt (rutscht) er.

Stoppersteg Stoppersteg
Stoppersteg Stoppersteg

 

Belegen auf einer Klampe

Schiffe werden mit Leinen an Land fest gemacht. Diese werden an Bord auf Klampen belegt.
Steht die Klampe (z. B. am Mast für Fallen) senkrecht muss das untergeschlagene Auge von oben her geschlagen werden (Kopfschlag!), umgekehrt würde es nach unten rutschen.

Klampe belegen einer Klampe
belegen einer Klampe belegen einer Klampe

 

Hafen- und Geländeordnung

des

Motorboot-Club Anklam e. V.

Präambel

Das Gelände, die Steg- und Hafenanlagen des Motorboot-Club Anklam e.V. dienen dem Wassersport sowie der Geselligkeit seiner Mitglieder, die hier für sich und ihre Familien, aber auch für ihre Freunde und Sportkameraden anderer Wassersportvereine einen gemeinsamen Treffpunkt gefunden haben. Es muß daher ein besonderes Anliegen aller Mitglieder, Gastlieger und Freunde des Vereins sein, die Anlagen und das Gelände in jeder Weise zu pflegen, zu schonen, vor Schäden zu bewahren und stetig zu verbessern. Dem Gedanken des Umweltschutzes, und dem Ansehen des Motorboot-Club Anklam e.V. in der Öffentlichkeit kommen hierbei besondere Bedeutung zu. Allein diesem Ziel dienen die folgenden verbindlichen Richtlinien.

§ 1

Das Gelände, die Steganlagen und die Einrichtungen des Vereins sind schonend und pfleglich zu behandeln. Mitglieder, Gastlieger und Besucher haben sich so zu verhalten, daß Schäden an den Vereinseinrichtungen vermieden, keine Personen gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt oder behindert werden. Den Anweisungen der Vereinsorgane, insbesondere des Hafenmeisters und des Clubwarts ist unbedingt Folge zu leisten. Mitglieder und Gastlieger sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen. Eine Nutzung der Vereinseinrichtungen für private Veranstaltungen ist nicht erlaubt.

§ 2

Das Betreten und Befahren des Vereinsgeländes, sowie die Benutzung von Steganlagen und anderen Vereinseinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Der Motorboot-Club Anklam e.V. und seine Organe und Beauftragten sind von jeglicher Haftung befreit. Für die Gäste und Besucher ist das einführende Mitglied verantwortlich.

§ 3

Der Verein übernimmt weder Haftung für eingebrachte Sachen noch bei Unfällen oder sonstigen Schadensereignissen. Dagegen haftet jedes Mitglied und jeder Gast dem Verein für die durch ihn verursachten Schäden aller Art. Eventuelle Schäden sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Bootseigentümer sind für die verursachten körperlichen und materiellen Schäden verantwortlich. Haftpflichtversicherungen sind deshalb zwingend vorgeschrieben und deren Bestehen auf Verlangen jederzeit dem Verein nachzuweisen.

§4

Jegliche Verschmutzung des Geländes und insbesondere des Hafenbeckens ist zu vermeiden. Für auf den Booten anfallenden Hausmüll stehen Müllgefäße zur Verfügung. Sofern für die einzelnen Müllarten getrennte Behältnisse vorhanden sind, ist der Abfall sortiert abzulegen. Für Altglas steht ein Glascontainer zur Verfügung. Andere Abfälle, insbesondere wiederverwertbare Abfälle wie Papier, Pappe, Textilien, Kunststoffe, Teppichböden, Reifen, Batterien oder ähnliche sind mit nach Hause zu nehmen, und dort in geeigneter Weise zu entsorgen. Abfälle dürfen nicht im Vereins- oder Nachbargelände abgelegt werden. Es versteht sich von selbst, daß insbesondere Altöl sachgerecht entsorgt werden muß und in gar keinem Fall auf dem Vereinsgelände abgelegt oder gelagert werden darf. Von zu Hause mitgebrachter Müll jeglicher Art darf nicht im Vereinsgelände gelagert oder entsorgt werden. Die Seetoiletten an Bord ohne Fäkalientank dürfen im Hafen nicht benutzt werden; bitte nur die vereinseigenen Sanitäreinrichtungen benutzen.

Mitglieder und Gastlieger sind gebeten, Lärm jeglicher Art, durch den die Nachbarn gestört werden könnten, zu vermeiden ( z. B. Rennen auf der Steganlage usw. ). Während der Saison dürfen Arbeiten, die Lärm-, Geruchs- oder sonstige Belästigungen verursachen, an den Wochenenden oder an Feiertagen in der Anlage nicht durchgeführt werden.

§ 5

Die für Rettungszwecke im Hafen vorhandenen Einrichtungen werden dem besonderen Schutz aller empfohlen. Sie dürfen nur für Rettungszwecke und nicht anderweitig benützt werden.

§ 6

Kinder müssen auf dem Gelände und auf den Steganlagen beaufsichtigt werden. Nichtschwimmer müssen eine Schwimmweste tragen.

§ 7

Hunde sind innerhalb des Hafengeländes grundsätzlich an der Leine zu führen. Der Hundehalter haftet für jegliche Verschmutzung seines Hundes auf dem Gelände und hat jeglichen Schmutz sofort und unaufgefordert zu entfernen.

§ 8

Öl- und treibstoffhaltige Stoffe und deren Behälter sind in geeigneter Weise zu entsorgen und dürfen nicht in die Gewässer eingebracht werden. Autowaschen im Vereinsgelände ist untersagt; Boote dürfen nur mit umweltfreundlichen Waschmitteln gewaschen werden.

§ 9

Jedes aktive Mitglied erhält einen Schlüssel mit dem es jederzeit zu allen Vereinseinrichtungen Zugang hat. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Tankstelle, die Garage, der Gerätecontainer und ebenso der Vorrats- und Verwaltungsraum im Clubhaus. Andere Mitglieder, Gastlieger und sonstige Personen, die aus Sicherheitsgründen oder im Interesse des Vereins Zugang haben müssen, erhalten einen Schlüssel gemäß Schlüsselplan. Bei Verlust des Schlüssels sind eventuelle Kosten für die Änderung der Schließanlage vom jeweiligen Schlüsselinhaber zu tragen. Bei Austritt aus dem Verein ist der Schlüssel unaufgefordert zurückzugeben. Jeder Schlüsselinhaber hat dafür Sorge zu tragen, daß die Vereinseinrichtungen, insbesondere aber das Clubhaus, die Tore zur Steganlage und das Haupttor zum eingezäunten Vereinsgelände, soweit erforderlich, nach der Benutzung wieder ordentlich verschlossen werden.

§ 10

Das Parken der Kraftfahrzeuge innerhalb des eingezäunten Vereinsgeländes darf nur auf den ausgewiesenen Parkflächen erfolgen. Die Zugänge zu den Steganlagen und zum Clubhauszugang sind großräumig freizuhalten. Bootstrailer dürfen nur kurzfristig und mit ausdrücklicher Genehmigung des Hafenmeisters abgestellt werden. Desweiteren muß an der Trailerbugstütze leserlich der Name des Halters ersichtlich sein. Camping ist auf dem Vereinsgelände weder mit Zelt, Wohnwagen noch mit Wohnmobil erlaubt. Im eingezäunten Vereinsgelände und auf der Zufahrtsstraße ist für Kfz Schrittgeschwindigkeit zwingend vorgeschrieben (Unfallgefahr, Staubentwicklung, Straßenschäden). Auch Boote dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Hafenmeisters auf dem Gelände abgestellt werden, z.B. Winterlager, beim Ein- und Ausslippen oder wenn eine Reparatur durch Ersatzteilbeschaffung nicht fertig gestellt werden kann.

§ 11

Die Slipstraße ist nur zum Ein- und Ausslippen vorgesehen und ist darüberhinaus freizuhalten. Sie darf auch zum nur vorübergehenden bzw. kurzfristigen Anlegen nicht benutzt werden. Die Benutzung der Helling ist mit dem Hafenmeister abzusprechen und bedarf dessen Erlaubnis. In Notfällen oder auf Anweisung des Hafenmeisters ist die Helling sofort freizumachen.

§ 12

Aus Sicherheitsgründen ist das Betanken der Wasserfahrzeuge nur an dem hierfür vorgesehen Tanksteiger und mit den zulässigen Kanistern erlaubt. Wegen Brand- und Explosionsgefahr ist die Lagerung von Treibstoffen und anderen feuergefährlichen Stoffen auf dem gesamten Vereinsgelände untersagt. Eigenmächtiges lagern von Gegenständen aller Art auf dem Vereinsgelände und in seinen Einrichtungen ist strikt untersagt. Volle Treibstoffkanister sind unmittelbar am Bestimmungsort zu entleeren. Leere Kanister, mit Namen versehen, dürfen nur in dem ausgewiesenen Regal im Hafengelände zwischengelagert werden. Die Betankungsanlage wird aus Sicherheitsgründen unter Verschluß gehalten und kann nur nach Absprache mit dem Hafenmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied genutzt werden.

§ 13

Das Clubhaus ist als Treffpunkt für die Mitglieder des Vereins gebaut und steht grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern (ausgenommen fördernde Mitglieder) jederzeit und unentgeltlich zur Verfügung. Ein Raum ist als Verwaltungs- und Vorratsraum ausgestaltet, zu dem lediglich Vorstandsmitglieder bzw. Personen mit besonderem Auftrag einen Schlüssel erhalten. Die anderen Räumlichkeiten können von allen Mitgliedern (ausgenommen fördernde Mitglieder) zu jeder Zeit für vereinsinterne Angelegenheiten genutzt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Treffen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen, die von einzelnen Mitgliedern organisiert und durchgeführt werden. Die Eigeninitiative der Mitglieder bei der Gestaltung des Clublebens ist erwünscht und soll hierdurch gefördert werden. Offizielle Vereinsveranstaltungen haben allerdings Vorrang.

Will ein Mitglied oder eine andere Person aus besonderem oder persönlichem Anlaß zu einer Feier oder Zusammenkunft einladen, so steht das Clubhaus nach entsprechender Terminvereinbarung mit dem Vorstand hierfür zur Verfügung, sofern sich diese Einladung an die Vereinsmitglieder richtet. Gäste können hierzu ebenfalls eingeladen werden, jedoch darf deren Zahl nicht überwiegen. Für mitgebrachte Gäste ist das einführende Mitglied verantwortlich. Der Einladende hat nach der Feier für die ordnungsgemäße Reinigung des Clubhauses zu sorgen. Geschlossene Gesellschaften sind grundsätzlich nicht möglich, sodaß auch nichtgeladene Mitglieder jederzeit Zugang haben. Rein private Veranstaltungen mit überwiegend Nichtmitgliedern dürfen im Clubhaus nicht durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon dürfen nicht gemacht werden.

Sofern im Clubhaus nichtöffentliche Vorstandssitzungen oder auch Verbandssitzungen durchgeführt werden sollen, so ist der Vorstand berechtigt, für diesen Anlaß das Clubhaus für den allgemeinen Gebrauch zu schließen. Dies gilt nur, sofern die Schließung mindestens 10 Tage vorher durch Aushang am Clubhaus bekannt gegeben wurde.

Bei allen Veranstaltungen oder Zusammenkünften im Clubhaus sind die Getränke über den Verein zu beziehen, sofern diese von ihm angeboten werden. Sonderbestellungen zu einzelnen Anläßen können nach Absprache mit dem Vorstand erfolgen. Spirituosen in jeglicher Form dürfen im Clubhaus generell nicht ausgeschenkt werden.

Es versteht sich von selbst, daß Räumlichkeiten und Inventar pfleglichst und schonend zu behandeln sind. Bei Verlassen des Clubhauses sind Geschirr, Leergut, Gläser und Aschenbecher zu reinigen und zu versorgen. Tische und Stühle sind ordentlich zu stellen. Der Letzte hat beim Verlassen der Räumlichkeiten Fenster, Läden und Rolläden zu schließen, Beleuchtung und Belüftung abzuschalten, sowie alle Türen abzuschließen.

§ 14

Bei Hochwasser oder anderen Gefahren müssen die Bootseigner selbst alle Vorkehrungen treffen, die für die Sicherheit und für die Abwendung der Gefahr notwendig sind. Der Vorstand ist berechtigt entsprechende Anordnungen zu treffen. Für eventuelle Schäden an Booten kann der Verein keine Haftung übernehmen. Es ist selbstverständlich, daß das eigenmächtige Betreten fremder Boote, sowie das eigenmächtige Benutzen fremder Boote und deren Zubehör nicht gestattet ist. Ausnahmen hiervon gelten nur in Fällen drohender Gefahr. Bei begründetem Verdacht auf Verunreinigung der Gewässer oder ähnlicher Gefahren ist der Umweltbeauftragte des Vereins berechtigt zur notwendigen Kontrolle und zur Abwendung der Gefahr fremde Boote zu betreten. Nach Möglichkeit des Einzelfalles ist der Bootseigner, oder aber eine andere Person hinzuzuziehen.

§ 15

Bootsliegeplätze werden vom Vorstand vergeben. Die Vergabe ist von den Hafenbenutzern zu beachten. Bei Verkauf des Bootes oder wenn der Liegeplatz auch nur vorübergehend (z. B. im Urlaub) vom einzelnen Mitglied oder Gastlieger nicht selbst genutzt wird, darf das Nutzungsrecht am Liegeplatz nicht einem anderen überlassen werden. Mitglieder und Gastlieger verpflichten sich, über ein auch nur vorübergehendes Freiwerden des Liegeplatzes dem Vorstand rechtzeitig Mitteilung zu machen. Für diese Zeitdauer ist der Vorstand berechtigt den Liegeplatz anderweitig zu vergeben. Eine Entschädigung hierfür bzw. eine anteilige Rückerstattung der bezahlten Gebühren erfolgt nicht.

§ 16

Bootliegeplätze sind für Gastlieger nur erhältlich, wenn der Antrag rechtzeitig vor Saisonbeginn beim Vorstand eingeht, vorausgesetzt, entsprechende Liegeplätze sind verfügbar, und die Gebühr wird umgehend nach Erhalt der Rechnung bezahlt. Bei Gastliegeplätzen handelt es sich um jeweils bis zum Ende des laufenden Jahres befristete Mietverträge, die automatisch enden, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Der Verein behält sich die jährliche Neuvergabe ausdrücklich vor. Auch bei wiederholter Vergabe an den einzelnen Gastlieger begründet dies keinen Rechtsanspruch auf einen Liegeplatz. Der Vorstand ist berechtigt, auch während der Saison, z. B. beim Hafenfest, Stegplatzänderungen, die im Interesse des Vereins notwendig sind, vorzunehmen. Im Interesse aller Mitglieder und Gastlieger sind Bootswechsel dem Vorstand umgehend und mit Angabe genauer Daten schriftlich anzuzeigen, da ansonsten kein Liegeplatz zur Verfügung steht. Ein Ausbau der Anlagen ist dem Verein vorbehalten.

§ 17

Die Boote müssen entsprechend der Vorschrift gekennzeichnet und ausgerüstet sein. Rettungsmittel sind vollständig und ausreichend an Bord mitzuführen. Um ihre Verbundenheit mit dem Motorboot-Club Anklam e.V. zu bekunden, sind Gastlieger berechtigt, den Vereinsschriftzug an ihrem Boot zu führen.

§ 18

Besonders gekennzeichnete Liegeplätze sind den Gästen anderer Wassersportvereine vorbehalten. Diese können die Vereinseinrichtungen nach den jeweils gültigen Richtlinien benützen. Sie bedürfen der Erlaubnis durch den Hafenmeister und sind zur Zahlung einer Liegegebühr an den Motorboot-Club Anklam e.V. verpflichtet. Auf dem Hauptsteg ist ein Informationsstand für Gäste eingerichtet. Dort wird auch das Gästebuch gelagert, in das sich jeder Bootsgast, der die Einrichtungen des Motorboot-Club Anklam e.V. in Anspruch nehmen will, einzutragen hat.

§ 19

Im gesamten Hafengebiet haben Boote mit Maschinenkraft nur mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die keinen störenden Schwell für die vertäuten Fahrzeuge entstehen läßt.

§ 20

Für ordnungsgemäße Vertäuung der Boote ist unbedingt Sorge zu tragen. Zum Festmachen an den Stegen sind nur die hierfür vorgesehenen Klampen und Poller zu benützen. Das Anbringen eines Rammschutzes an den Steigern soll einheitlich sein und ist nur nach Rücksprache mit dem Hafenmeister gestattet. Das Schweißen, das Bohren von Löchern in Hauptstege oder Ausleger, und das Verwenden von unüblichen Schutzkissen ist untersagt.

§ 21

Mitglieder, Gastlieger und andere Benutzer des Hafengeländes und dessen Einrichtungen unterwerfen sich mit der Benutzung der Vereinseinrichtungen dieser Hafen- und Geländeordnung in der jeweils geltenden Fassung und erkennen diese ausdrücklich an.

§ 22

Bei Verstößen und Zuwiederhandlungen gegen die Vorschriften dieser Hafen- und Geländeordnung ist der Vorstand berechtigt, auf der Grundlage von § 11, Abs. 6 in Verbindung mit § 7, Abs. 5 der Satzung des Motorboot-Club Iffezheim e.V. entsprechende Disziplinarmaßnahmen einzuleiten, die bei besonders groben Verstößen bis zum Vereinsausschluß führen können. Bei Gastliegern ist der Vorstand berechtigt, den Gastliegeplatz mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 23

Der Motorboot-Club Anklam e.V. behält sich jederzeit das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen dieser Hafen- und Geländeordnung vorzunehmen.

 

Anklam, den 17. März 2010

 

Ratgeber Freizeit und Natur

10 goldene Regeln für das Verhalten von Wassersportlern in der Natur

(Erarbeitet von den Wassersportspitzenverbänden im Deutschen Sportbund und dem Deutschen Naturschutzring im November 1980)

Helfen Sie mit, die Lebensmöglichkeiten von Pflanzen und Tierwelt in Gewässern und Feuchtgebieten zu bewahren und zu fördern. Auch bei uns in Mitteleuropa sind viel zu viele Pflanzen und Tierarten bereits in ihrem Bestand gefährdet.

Die Bemühungen für den Schutz der Natur kommen letztlich auch dem Menschen selbst zu gute, denn er ist nicht nur Teil der Natur, sondern benötigt für sein Wohlergehen eine intakte Umwelt. Beachten Sie insbesondere die folgenden Regeln:

1. Sensible Bereiche

  • Meiden Sie das Einfahren in Röhrichtbestände, Schilfgürtel, Ufergehölze und in alle sonstigen dicht und unübersichtlich bewachsenen Uferpartien. Meiden Sie darüber hinaus Kies-, Sand- und Schlammbänke (Rast- und Aufenthaltsplatz von Vögeln) und Ufergehölze. Meiden Sie auch seichte Gewässer (Laichgebiete), insbesondere solche mit Wasserpflanzen.

2. Abstand halten

  • Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Röhrichtbeständen, Schilfgürteln und anderen unübersichtlich bewachsenen Uferpartien sowie Ufergehölzen - auf breiten Flüssen beispielsweise 30 bis 50 Meter. Halten Sie einen ausreichenden Mindestabstand zu Vogelansammlungen auf dem Wasser, wenn möglich mehr als 100 Meter.

3. Naturschutzgebiete

  • Befolgen Sie in Naturschutzgebieten unbedingt die geltenden Vorschriften. Häufig ist Wassersport in Naturschutzgebieten ganzjährig, zumindest zeitweilig, völlig untersagt oder nur unter ganz bestimmten Bedingungen möglich. Wildwasserfahrer dürfen unter keinen Umständen das Flussbett verändern, etwa durch Ausräumen störender Felsbrocken.

4. Feuchtgebiete

  • Nehmen Sie in „Feuchtgebieten internationaler Bedeutung“ bei der Ausübung von Wassersport besondere Rücksicht. Diese Gebiete dienen als Lebensstätte seltener Tier- und Pflanzenarten und sind daher besonders schutzwürdig.

5. Starten und Anlanden

  • Benutzen Sie beim Landen die dafür vorgesehenen Plätze oder solche Stellen, an denen sichtbar kein Schaden angerichtet werden kann.

6. Lebensräume

  • Nähern Sie sich auch von Land her nicht Schilfgürteln und der sonstigen dichten Ufervegetation, um nicht in den Lebensraum von Vögeln, Fischen, Kleintieren und Pflanzen einzudringen und diese zu gefährden.

7. Im Watt

  • Laufen Sie im Bereich der Watten keine Seehundbänke an, um die Tiere nicht zu stören oder zu vertreiben. Halten Sie mindestens 300 bis 500 Meter Abstand zu Seehundliegeplätzen und Vogelansammlungen und bleiben Sie hier auf jeden Fall in der Nähe des markierten Fahrwassers. Fahren Sie hier mit langsamer Fahrstufe.

8. Beobachtung

  • Beobachten und fotografieren Sie Tiere möglichst nur aus der Ferne.

9. Sauberes Wasser

  • Helfen Sie, das Wasser sauber zu halten. Abfälle gehören nicht ins Wasser, insbesondere nicht der Inhalt von Chemietoiletten. Diese Abfälle müssen genauso wie Altöle in bestehenden Sammelstellen der Häfen abgegeben werden. Benutzen Sie in Häfen selbst ausschließlich die sanitären Anlagen an Land. Lassen Sie beim Stillliegen den Motor Ihres Bootes nicht unnötig laufen, um die Umwelt nicht zusätzlich durch Lärm und Abgase zu belasten.

10. Information

  • Machen Sie sich diese Regeln zu eigen und informieren Sie sich vor Ihren Fahrten über die für Ihr Fahrtgebiet bestehenden Bestimmungen. Sorgen Sie dafür, dass diese Kenntnisse und Ihr eigenes vorbildliches Verhalten gegenüber der Umwelt auch an die Jugend und vor allem an nichtorganisierte Wassersportler weitergegeben werden.